Das moderne Amtsgericht Medebach kann sich in eine lange Ahnenreihe von Gerichten in Medebach einreihen, welche mehr als 1000 Jahre zurückreicht.

Die erste Medebacher Rechtsordnung wird dabei auf die Zeit um 950, also knappe 100 Jahre nach der Teilung des Frankenreichs und der Entstehung des Ostfranken, dem Vorgänger Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nationen, datiert. Erstmals schriftlich erwähnt und damit bestätigt wurde die „königliche Gerichtsbarkeit“ Medebachs in der Urkunde des (Kölner) Erzbischofs Arnold I. von 1144, welcher der Stadt auch die gleichen Marktrechte wie der Stadt Soest einräumte. Diese Rechte wurden dann durch die Urkunde vom 31. August 1165 von Erzbischof Reinald bestätigt. Dabei wurden auch erstmals (in schriftlicher Form) Medebacher Gesetze in 24 Artikel zusammengefasst. Das Dokument befasste sich mit allen damals relevanten Belangen des Gerichtswesens, des Straf- und des Zivilrechts, wobei auch erste Beweisregeln normiert wurden. Ferner finden sich in ihr die ersten Beweisregeln.

Im Juli 1200 verleiht Erzbischof Engelbert I. der Stadt Medebach schließlich die Rechte der Städte Brilon und Rüthen. Die darin verbürgten Rechte ergänzen das „Medebacher Recht“ um das Stadt- und Satzungsrecht, sowie erste Bürgerrechte. Das Rüthener und Briloner Recht fand in der Folgezeit zwar Anwendung, überzeugte aber die Medebacher in der Praxis nicht, sodass der Bürgermeister und der Stadtrat in ihrem Statut von 1314 einige Rechtsbegriffe definiert.

Medebach hat den Status eines Gogerichtes. Die Franken richteten unabhängig von den Gaugrenzen die sogenannten Goe ein, Bezirke, in denen die niedere Gerichtsbarkeit bei einem Gogericht lag. Während die Grafengerichte immer mehr an Bedeutung verloren, setzten sich die Gogerichte bis zum Beginn der Neuzeit als die wichtigsten Gerichte durch. Die Ähnlichkeit der Wörter „Gau“ und „Go“ führte immer wieder zur Verwechslung der Begriffe.

Bemerkenswert sind auch die „Verschiedenen Gogerichts-Ordnungen von 1580 und anderen Jahren: Des Churfürstlichen Gogerichts Medebach alter Gebrauch, und  wohlhergebrachter Gerechtigkeit von 1580.“ Diese bestimmte gleich in ihrem ersten Absatz eine Art allgemeines (polizeiliches) Gefahrenabwehrrecht, was jedem Bewohner des Gerichtsbezirks nicht nur zustand, sondern diesen zum Einschreiten verpflichtete.

 

Auch die Hexenverfolgung des 16. und 17. Jahrhunderts ging am „Freigericht Medebach“ nicht spurlos vorüber, wie das „Winterbergische Halsgericht“, das erste Urteil in einem westfälischen Hexenprozess, welche vollständig erhalten ist, zeigt. Daneben wurde der Dreißigjährige Krieg zum prägenden Ereignis des 17. Jahrhunderts. Medebach wurde dabei so umfassend geplündert, dass es keine Texte des Medebacher Rechts mehr gab und das geltende Recht von dem Bürgermeister Herman Schmidt in der „Medebacher Ratsgerichtsordnung“ nieder geschrieben wurde. Im Jahre 1728 wurde das Ende der Hexenverfolgung begangen und das letzte nachweisbare Todesurteil im kurkölnischen Sauerland wegen Hexerei in Winterberg an Anna Maria Rosenthal vollstreckt. Erst 65 Jahre später fand die letzte Hinrichtung einer Hexe in Posen statt.

Nach Ende des zweiten Koalitionskrieges  wurde das Herzogtum Westfalen durch Artikel VII des Reichsdeputationshauptschlusses von 1802 dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt zugesprochen. Infolgedessen spielte Medebach als Amtsstadt und damit als Standort landesherrlicher Lokalbehörden und Gericht eine besondere Rolle. Die dazugehörige Beamtenschaft des Amtes Medebach bestand aus einem Drosten, einem Amtsverwalter, einem Richter und einem Gerichtsschreiber. 1816 wurde das Herzogtum Westfalen preußisch und in der Folgezeit aus dem „Hessisches Justizamt“ in Medebach das „Königlich Preußischen Land- und Stadtgericht Medebach“.  In rechtlicher Hinsicht bestand das Statutarrecht weiterhin fort, wie auch das Königliche Hofgericht zu Arnsberg anlässlich eines medebacher Rechtsstreit 1831 feststellte.

Schließlich wurde 1853 das heutige Gerichtsgebäude erbaut, in dem zunächst die „Königliche Kreisgerichtsdeputation zu Medebach“ und dann ab 01.10.1879 bis zum nach dem ersten Weltkrieg das „Königliche Amtsgericht Medebach“ Recht gesprochen hatte.  

Das Gebäude steht inzwischen unter Denkmalschutz. Bis auf den Abriss des "Gefangenenhofes" blieb die Aussenansicht des Gebäudes weitgehend unverändert.

Im August 2008 wurde, nach einer Bauzeit von etwa einem halben Jahr, der neue Eingangsbereich in Betrieb genommen.Wo bis Februar 2008 nur ein Detektorbogen stand, steht nun eine hochmoderne Sicherheitsschleuse.

(Quelle: Schriften des Heimat- und Geschichtsvereins Medebach e.V., Heft 33: Das Medebacher Recht von Nikolaus Schäfer)